Externer Abfallbeauftragter
AWG
Ein Betrieb benötigt laut dem neuen Abfallwirtschaftsgesetz bereits ab dem 21. Mitarbeiter ein Abfallwirtschaftskonzept (AWK).
Dieses muss fortlaufend mindestens alle sieben Jahre aktualisiert werden.
Das AWK ist auf Verlangen den Behörden vorzuweisen.
In Betrieben mit 100 oder mehr Arbeitnehmern ist ein Abfallbeauftragter und ein Stellvertreter zu bestellen. Die Bestellung bzw. auch die Abberufung des Abfallbeauftragten ist der jeweils zuständigen Behörde (Magistrat oder Bezirksverwaltungsbehörde) unverzüglich schriftlich zu melden.
Wir übernehmen als externer Abfallbeauftragter die abfallrechtlichen und abfallwirtschaftlichen Aufgaben in Ihren Betrieb.
Aufgaben des Abfallbeauftragten
- Überwachung der Einhaltung der den Betrieb betreffenden abfallrechtlichen Bestimmungen
- Information des Betriebsinhabers
- Beratung des Betriebsinhabers hinsichtlich abfallwirtschaftlicher Fragen
- Sinnvolle Organisation der Umsetzung abfallrechtlicher Bestimmungen
Wir Erstellen gerne für Sie:
- Das Abfallwirtschaftskonzept
- Ein Gefahrstoffverzeichnis
Bei Verwendung von gefährlichen Stoffen die nicht durch unbedenklichere Mittel ersetzt werden können, sind Diese nach § 16 der GefahrstoffV in einem regelmäßig zu aktualisierenden Gefahrstoffverzeichnis aufzulisten.