Betriebsanlagen- überprüfung
gemäß §82 der Gewerbeordnung
Jeder genehmigte Betrieb ist verpflichtet selbständig und ohne Aufforderung der Behörde die Einhaltung der Rechtsvorschriften alle fünf Jahre zu überprüfen.
Diese Wiederkehrende Prüfung ist durch § 82b der GewO festgelegt.
Für die wiederkehrenden Prüfungen betragen die Fristen 5 Jahre, bei BA die gemäß § 359b GewO genehmigt sind, beträgt die Frist 6 Jahre.
Bei Missachtung drohen verwaltungsrechtliche Strafen
Auch eine behördliche Überprüfung des Unternehmens ersetzt nicht die § 82b Überprüfung.
Die äußerst komplexe Genehmigungssituation in Österreich erfordert viel Erfahrung um die Einhaltung von Bestimmungen beurteilen zu können.
Unsere 20 jährige Erfahrung garantiert eine kompetente Durchführung der Prüfung gemäß §82b der GewO
Bei Überprüfung von externen Spezialisten können festgestellte Mängel sofort behoben werden, ohne dass es zu einer Anzeige und einem Verwaltungsstrafverfahren kommt.
Zu prüfen ist, ob die Betriebsanlage dem genehmigten Zustand oder anderen geltenden Rechtsvorschriften entspricht.
- Werden die Auflagen der Betriebsanlagengenehmigungsbescheide eingehalten (unter Berücksichtigung aller erteilten Bescheide)
- Unterliegt der Betrieb oder die Produktionsstätten anderen Verordnungen zur Gewerbeordnung.
Das Ergebnis der wiederkehrenden Prüfung nach § 82b wird in Form einer Prüfbescheinigung festgehalten.